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Gründung von Praxisgemeinschaften leicht gemacht

Wie in der letzten Ausgabe bereits angekündigt, werden im folgenden Beitrag die möglichen Inhalte einer Kooperationsvereinbarung für eine Ordinations- und/oder Apparategemeinschaft sowie die Grundzüge der Gruppenpraxis dargestellt. Gastbeitrag von Mag. iur. Michaela Nill

Inhalte einer Kooperationsvereinbarung

Eine Kooperationsvereinbarung enthält in der Regel miet- und gesellschaftsvertragliche Elemente sowie sonstige Punkte. Die Parteien halten zunächst in einer sogenannten Präambel fest, was mit diesem Vertrag bezweckt wird (z.B. „Zweck dieser Vereinbarung ist es die vertragliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Dr. X im Falle der Pensionierung von Dr. Y die Ordination zu den im Folgenden beschriebenen Bedingungen übernehmen kann…“). Wie die gemeinsame Ordinations- und/bzw. Gerätenutzung genau ausgestaltet werden soll und ob auch Gemeinschaftsflächen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen sollen, wird beim Vertragsgegenstand genau definiert. Weiters ist zu regeln, wie das Entgelt für die Nutzung bzw. die Kostenaufteilung ausgestaltet ist. Dabei gilt es zunächst festzulegen, was vom Entgelt abgedeckt ist bzw. was unter die aufzuteilenden Kosten fällt oder wie der gewählte Kostenverteilungsschlüssel wieder abgeändert werden kann. Auch das Thema Investitionen sollte – wie auch in gewöhnlichen Mietverträgen – geregelt werden. Denkbar ist es z.B. eine Wertgrenze festzulegen, bis zu welcher jeder Zahnarzt selbst Investitionen ohne Zustimmung des anderen vornehmen kann. Es kann auch geregelt werden, wie sich allfällige Investitionen auf das zu entrichtende Entgelt bzw. die allgemeine Kostenaufteilung auswirken. Je nach Lagerung des Einzelfalles sind z.B. auch spezielle Ablösemöglichkeiten denkbar, vor allem, wenn Zweck der Gemeinschaft ist, dass die Ordination wegen Pensionierung an den Nachfolger übergeben werden soll. Gerade bei einer geplanten Übernahme der Ordination durch den Juniorpartner empfiehlt es sich, bereits in der Kooperationsvereinbarung die Übernahmebedingungen in Form einer (verbindlichen) Option festzulegen. Die Kooperationsvereinbarung kann entweder auf unbestimmte Dauer oder befristet (mit einem fixen Endtermin) abgeschlossen werden. Auflösungs- und Kündigungsregelungen sind ebenfalls vertraglich festzulegen (Kündigungsfristen, Kündigungstermine oder etwaige Kündigungsverzichte für eine gewisse Dauer). Liegt ein befristetes Vertragsverhältnis vor, kann dieses lediglich aus wichtigem Grund aufgelöst werden, d.h. in diesem Fall gibt es kein ordentliches Kündigungsrecht.

Michaela Nill Mag.iur., LL.M. (Medical Law), Rechtsanwältin SCWP Schindhelm, 4020 Linz, Email: m.nill@scwp.com

Ordinationsräumlichkeiten können als Geschäftsräume unter das Mietrechtsgesetz (kurz MRG) fallen, da es sich oft um Räumlichkeiten handelt, die im Wohnungseigentum stehen. Diese unterliegen dem sog. Teilanwendungsbereich des MRG, was bedeutet, dass auf diese Vertragsverhältnisse die Kündigungs- bzw. Auflösungsbestimmungen des MRG anzuwenden sind. Es ist daher wichtig, vor Vertragsabschluss zu prüfen, welches Mietobjekt vorliegt.

Zusammenarbeit in Gruppenpraxen

Die Gruppenpraxis kann nach dem Zahnärztegesetz in der Rechtsform der Offenen Gesellschaft (OG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet werden, andere Rechtsformen sind nicht zugelassen. Im Gegensatz zur Ordinations- und/oder Apparategemeinschaft ist die Gruppenpraxis selbst Trägerin der Berufsbefugnis, d.h. die Gesellschaft selbst ist Vertragspartnerin aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Da zwischen OG und GmbH Wahlfreiheit besteht, muss im Einzelfall – unter Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Gesellschaftsformen – geprüft werden, welche Rechtsform sich als für die beabsichtigten Zwecke geeignet erweist.

Rechtsformwahl – OG oder GmbH?

Die OG ist eine voll rechtsfähige Personengesellschaft. Die Gründung der OG ist sogar formlos möglich, d.h. der Gesellschaftsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden. Aus Beweissicherungszwecken empfiehlt sich natürlich stets ein schriftlicher Vertrag. Anders als bei den Kapitalgesellschaften ist für die Gründung einer OG keine Mindestkapitalaufbringung notwendig. Jeder Gesellschafter der OG ist grundsätzlich zur Geschäftsführung und Vertretung der OG berechtigt bzw. verpflichtet („Selbstorganschaft“). Die Gesellschafter einer OG haben eine jederzeitige Entnahmemöglichkeit, d.h. es bedarf keines formellen Gewinnausschüttungsbeschlusses (wie bei der GmbH). Die OG wird aufgrund der mit dieser Gesellschaftsform verbundenen persönlichen, unbeschränkten und solidarischen Haftung der Gesellschafter als zahnärztliche Kooperationsform nur vereinzelt genutzt. Ein OG-Gesellschafter haftet auch mit dem Privatvermögen und aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen Nachhaftung, sogar nach seinem Ausscheiden für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die während seiner Gesellschafterstellung begründet wurden. Zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Haftungsbeschränkungen haben noch dazu keine Außenwirkung. Jeder einzelne OG-Gesellschafter haftet auch für das Fehlverhalten (z.B. für Behandlungsfehler) der Mitgesellschafter mit seinem Privatvermögen. In diesem Zusammenhang bedeutet solidarische Haftung, dass der geschädigte Patient wählen kann, welchen der Gesellschafter er belangt.

Die GmbH ist die beliebteste und in Österreich am häufigsten vorkommende Gesellschaftsform. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft zu deren Gründung die Aufbringung eines Mindeststammkapitals erforderlich, welches durch Bar- oder Sacheinlagen aufgebracht werden kann. Die Gesellschafter können ihre Einlageverpflichtung somit auch durch die Leistung von Vermögenswerten erfüllen (z.B. durch Einbringung der zuvor betriebenen Einzelordination oder einzelner medizinischer Geräte). Das Gesetz sieht vor, dass die Stammeinlage eines Gesellschafters mindestens EUR 70,00 betragen muss. Die gesetzlich zwingend vorgesehenen Organe der GmbH sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung. Bei Erfüllung gesetzlich vorgegebener Größenmerkmale, ist auch zwingend ein Aufsichtsrat einzurichten und ein Abschlussprüfer zu bestellen. Zu beachten ist, dass sich die „beschränkte Haftung“ bei der GmbH-Gruppenpraxis nicht auf den Bereich der Arzthaftung, sondern auf die Bereiche des „normalen unternehmerischen Risikos“ bezieht. Die Haftung für vertragliche Verbindlichkeiten (im Bereich der unternehmerischen Agenden) wie z.B. die Miete für die Ordinationsräumlichkeiten, Gehälter der Mitarbeiter, trifft ausschließlich die GmbH („Trennungsprinzip“). Was die Haftung des einzelnen Gesellschafters gegenüber seinen Patienten betrifft, kann der Patient sowohl die Gruppenpraxis als auch den behandelnden Arzt in Anspruch nehmen kann. Der wesentliche Unterschied zur OG-Gruppenpraxis besteht darin, dass die einzelnen Gesellschafter nicht das Haftungsrisiko für Fehlbehandlungen der Mitgesellschafter tragen.

 

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